Die Geschichte der Polizei in Deutschland ab 1919 (Weimarer Republik)
1.) Organisation der Polizei in der Weimarer Republik
Der Übergang von der Monarchie zur Republik hat die Polizeiorganisation unterbrochen. Aus der monarchischen Polizeibeamten wurden zunächst sog. Schutzwehren, diese waren jedoch zu schwach die Unruhen 1919 zu begegnen. Somit wurde bald eine grüne Sicherheitspolizei aufgestellt, die den Einsatz des Militärs im Innern überflüssig machen sollte. An die Stelle der grünen Sicherheitspolizei trat jedoch später die blaue Schutzpolizei, die zum Teil kaserniert gewesen, zum Teil aber auch im Revierdienst eingesetzt worden war. Somit sorgte die Schutzpolizei für eine Vereinheitlichung des Polizeidienstes in Staat und Gemeinden. Der Trend der Verstaatlichung setzte sich auch in anderen Sparten der Polizei fort, wie bei der politischen Polizei und der Kriminalpolizei. Die alten Ortspolizeien mit verwaltungspolizeilichen Aufgaben blieben bestehen. Auffällig war auch die quantitative Zunahme der Polizei. Im Kaiserreich waren es etwa 80000 Beamte während es in der Weimarer Republik annähernd 150000 Mann waren. Nach einer Übersicht von 1929 fielen darunter etwa 90000 Mann der Schutzpolizei. Die Zahlen zeigen die Zunahme der Bedeutung sicherheitspolizeilicher Erfordernisse und das Bestreben inneren Unruhen ohne Militäreinsatz zu bewältigen.
Zum Verstaatlichungstrend überlegte man zudem Polizeifragen auf Reichsebene zu lösen. Art.4 von 1871 hatte dem Reich nur in geringem Maße Gesetzgebungszuständigkeiten polizeilicher Art übertragen. Die Weimarer Reichsverfassung hingegen hat in Art.9 dem Reich die Gesetzgebung über den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insgesamt anvertraut. Von dieser Befugnis zur Gesetzgebung gab es allerdings nur 2 Versuche polizeiliche Materien zu regeln. Zum einen das Reichskriminalpolizeigesetz vom 21.7.1922 welches nie in Kraft getreten ist und zum zweiten das Reichsgesetz über die Schutzpolizei der Länder vom 17.7.1922. Dieses Gesetz wurde aber 1926 aufgrund von Einwendungen der Alliierten wieder aufgehoben.
Im Gegensatz zur Polizeiorganisation blieb das materielle Polizeirecht aus der Zeit der Monarchie bestehen. Das Verwaltungsrecht in der Monarchie ging schon vom Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aus was bedeutet das von einer Freiheitssphäre der Bürger ausgegangen war in die nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden durfte. Deshalb hatten auch die aufgenommenen Reichsgrundrechte keine Änderung der Struktur des Polizeirechts erforderlich gemacht.
2.) Die Polizei als Instrument der nationalsozialistischen Diktatur
Die Machtergreifung 1933 hatte für die Polizei eine Auflösung der rechtsstaatlichen Strukturen zur Folge. Sie wurde aus der inneren Verwaltung herausgelöst mit der SS verbunden und zum Machtinstrument von Heinrich Himmler. Somit ist der Polizeiapparat als Instrument einer Gewaltherrschaft missbraucht worden. 1933 setzte die Verreichlichung des Polizeiwesens ein welche sich auf die polizeirechtliche Materie sowie auf die Polizeiorganisation erstreckte. Von Papen war 1932 mit dem Preußenschlag vorangegangen. Diese Maßnahme ermöglichte nun Hermann Göring den Zugriff auf die wichtigsten Polizeikörper des Reiches. Mit Hilfe der Notverordnungen zum Schutz des deutschen Volkes und Staates insbesondere mit der Reichstagsbrandverordnung gelang nun auch die Unterstellung der Polizei anderer Länder. So wurden die Landespolizeibehörden dem Reichsinnenminister unterstellt. Daraufhin wurde gut die Hälfte der Schutzpolizei in die Reichswehr überführt und die fehlenden Polizeibestände durch SA-Truppen aufgefüllt. 1936 wurde dann die politische Polizei zur reichseinheitlichen Geheimen Staatspolizei (Gestapo) . Ebenfalls wurde ein Reichskriminalpolizeiamt eingeführt. Parallel zur Verreichlichung verlief die Herauslösung der Polizei aus der allgemeinen inneren Verwaltung. Sodass die Polizei in gewisser Weise entstaatlicht wurde. Es folgte der Aufbau eines reichseinheitlichen Polizeiapparats der es durch einen Führererlass vom 17.6.1936 ermöglichte die mit der SS vereinte Polizei auszubauen. 1939 wurde die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch einen Führererlass ganz aufgehoben und die Polizei drang mit ihren Maßnahmen in die Strafgerichtsbarkeit ein. Die Polizei wurde aber bei sog. Sondereinsätzen der Strafjustiz entzogen und einer speziellen SS-und Polizeigerichtsbarkeit unterworfen.
Jede getroffenen Maßnahme war das Bemühen die Polizei zum Werkzeug der Nationalsozialisten zu machen.
Durch Heinrich Himmler wurde dann die Polizei in 2 Hauptämter gegliedert. Zum einen das Hauptamt Ordnungspolizei welches die traditionelle Schutzpolizei enthielt und zum anderen das Hauptamt Sicherheitspolizei welches die Kriminalpolizei, die Gestapo und ab 1939 auch die SS enthielt. Beide Hauptämter wurden unter Reinhard Heydrich geleitet.
Himmler schuf auf diese Weise ein für nationalsozialistische Diktatur typisches Machtinstrument, wodurch die Polizei im Krieg in die Vernichtungsaktionen und Verbrechen des Regimes einbezogen wurden.
2.) Die Restauration der Polizei in der Bundsrepublik Deutschland
Die Gründung der Bundesrepublik Deutschland 1949 ergab eine neue Situation, sodass der Weg für eine eigenen Gestaltung des Staates jetzt frei war und die Polizeiorganisation wieder von deutscher Seite entschieden werden konnte. Dies geschah im Grundgesetz.
Das Grundgesetz hat eine Gesetzgebungshoheit des Bundes nicht vorgesehen. Dem Bund sind wie in der alten Reichsverfassung nur einzelne polizeiliche Materien übertragen. Darüber hinaus ist 1949 festgelegt worden das er seine Gesetzgebung auch über die internationale Verbrechensbekämpfung erstrecken dürfe. Dementsprechend verfügte Art.87 I das Zentralstellen zur Sammlung von Unterlagen eingerichtet werden können. Art.91GG sah vor das ein Land notfalls die Polizeikräfte anderer Länder anfordern bzw. die Bundesregierung Polizeikräfte der Länder ihren Weisungen unterstellen könne, falls das betroffene Land nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage sei. Manche Abgeordneten forderten die Einrichtung einer Bundespolizei, scheiterten aber am Widerstand der Alliierten und den Mitgliedern der CDU und CSU. Im Polizeibrief vom 14.4.49 erläuterten alliierte Militärgouverneure ihre Vorstellungen der Zuständigkeit des Bundes für Polizeisachen und ließen dem Verfassungsgeber keinen großen Spielraum, was die Fassung der Grundgesetzes beeinflusste. Dem folgend haben die MG in ihrem Genehmigungsschreiben zum GG vom 12.5.49 den Art91GG suspendiert um die Unterordnung der Landespolizei zu vermeiden. Erst 1950 änderten die Alliierten ihre Politik. Durch den Kurswechsel 1950 und den dadurch ausgebrochenen Koreakrieg und der Verschärfung des kalten Krieges kamen die Alliierten den deutschen Wünschen Polizeieinheiten aufzustellen entgegen wodurch auch die Suspendierung des Art.91GG aufgehoben wurde. Dies machte eine Reorganisation der Polizei möglich. Man folgte dabei den Vorstellungen der Weimarer Zeit obwohl Weimarer Verhältnisse in der Bundesrepublik nicht vorhanden waren. Befürchtungen jedoch das es wieder zu Unruhen wie in den 20er kommen könnte waren vorhanden und so kam es zur Restauration der Polizei in den 50er. Jedoch war auch nach 1950 die Polizeipolitik in der Bundesrepublik nicht einheitlich gewesen. Nach dem Vorbild der Weimarer Republik wurden Länder Bereitschaftspolizeien eingerichtet. Diese Einheiten umfassten in den 50ern bereits 150000 Mann und wurden zur Ausbildung von Polizeianwärtern verwendet. Der Bund übernahm die Kosten für die Ausrüstung der neuen Einheiten, dafür machte er ein Mitspracherecht geltend.